Bei einer Trennung ist die gemeinsame Immobilie oft der größte Vermögenswert und zugleich der größte Streitpunkt. Ein neutrales Verkehrswertgutachten versachlicht die Diskussion: Beide Seiten verhandeln auf derselben Grundlage, statt mit eigenen Schätzungen zu argumentieren.
Zugewinnausgleich: zwei Stichtage
Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand, wird bei der Scheidung der Zugewinn ausgeglichen. Dafür kommt es auf zwei Zeitpunkte an: das Anfangsvermögen bei Eheschließung (§ 1374 BGB) und das Endvermögen zum Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§ 1384 BGB).
Gehörte die Immobilie schon bei der Heirat einem der Partner, ist sie deshalb häufig für beide Stichtage zu bewerten. Wir ermitteln den Wert auch rückwirkend und berücksichtigen dabei den Zustand und die Marktverhältnisse zum jeweiligen Stichtag. Welche Stichtage in Ihrem Fall maßgeblich sind, klären Sie mit Ihrer anwaltlichen Vertretung.
Übernahme oder Verkauf
Möchte einer der Partner die Immobilie übernehmen, ist der Verkehrswert die Grundlage für die Auszahlung des anderen. Auch wenn beide verkaufen wollen, hilft ein Gutachten, einen realistischen Angebotspreis festzulegen. Bestehende Darlehen, Wohnungsrechte oder andere Belastungen werden dabei sorgfältig berücksichtigt.
Gelingt keine Einigung, bleibt als letzter Schritt oft nur die Teilungsversteigerung. In diesem Verfahren setzt das Gericht den Verkehrswert fest, meist ebenfalls auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Schiedsgutachten: verbindlich und außergerichtlich
Wenn beide Seiten es wünschen, erstellen wir das Gutachten als Schiedsgutachten. Die Parteien vereinbaren vorher schriftlich, dass sie das Ergebnis als verbindlich anerkennen. Das spart Zeit und Kosten und vermeidet, dass jede Seite ein eigenes Gutachten in Auftrag gibt.
Unsere Rolle
Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist Sigrid Vogt zur Unparteilichkeit verpflichtet. Wir bewerten die Immobilie, nicht die Beziehung. Besichtigungstermine stimmen wir auf Wunsch so ab, dass beide Seiten teilnehmen können. Eine Rechtsberatung erbringen wir nicht.
TODO: Fachlich prüfen; ggf. ergänzen, ob auch nichteheliche Lebensgemeinschaften und Gesellschaften (Auseinandersetzung von Miteigentum) häufig vorkommen.