Leistungen

Gutachten für Gerichte

Gutachten für Amts- und Landgerichte, insbesondere in Zwangs- und Teilungsversteigerungen sowie in Betreuungs- und Nachlasssachen.

Gerichte benötigen Gutachten, die neutral, vollständig und für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar sind. Wir erstellen Verkehrswertgutachten für Amts- und Landgerichte in ganz Deutschland.

Zwangsversteigerung

Im Zwangsversteigerungsverfahren setzt das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Grundstücks fest, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Dieser Wert hat erhebliche Bedeutung für das weitere Verfahren: Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, können Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Im ersten Termin ist der Zuschlag außerdem zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht (§ 85a ZVG).

Für Bieter ist das Gutachten oft die wichtigste Informationsquelle über das Objekt. Wir legen deshalb besonderen Wert auf eine klare Beschreibung von Zustand, Baumängeln, Mietverhältnissen und eingetragenen Rechten.

Teilungsversteigerung

Können sich Miteigentümer, zum Beispiel eine Erbengemeinschaft oder getrennte Eheleute, nicht einigen, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Auch hier setzt das Gericht den Verkehrswert fest, regelmäßig auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

Betreuungs- und Nachlasssachen

In Betreuungs- und Nachlassverfahren dient das Gutachten zum Beispiel als Grundlage für die gerichtliche Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts oder für die Verteilung eines Nachlasses. Wir erstellen Verkehrswertgutachten für Betreuungs- und Nachlassgerichte sowie für Betreuerinnen und Betreuer.

Ablauf und Vergütung

Wir arbeiten auf Grundlage des gerichtlichen Beweisbeschlusses beziehungsweise des Gutachtenauftrags. Zur Ortsbesichtigung laden wir alle Beteiligten rechtzeitig ein. Wird der Zutritt verweigert, erstellen wir das Gutachten auf Grundlage der Außenbesichtigung und der Akten und weisen auf die damit verbundenen Einschränkungen hin.

Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

TODO: Fachlich prüfen; ggf. ergänzen, für welche Gerichte regelmäßig gearbeitet wird und ob auch Gutachten in Zivil- und Familiensachen (z. B. Beweisbeschlüsse) übernommen werden.

FAQ

Häufige Fragen

Wie werden Gutachten für Gerichte vergütet?

Beauftragt uns ein Gericht, richtet sich die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Abgerechnet wird dann mit dem Gericht, eine eigene Honorarvereinbarung ist nicht erforderlich.

Muss ich bei einer Zwangsversteigerung die Besichtigung ermöglichen?

Eine Pflicht, uns Zutritt zu gewähren, besteht nicht. Ohne Innenbesichtigung kann das Gutachten jedoch nur auf Grundlage der Außenbesichtigung und der Unterlagen erstellt werden. Das schränkt die Aussagekraft ein, was sich auch auf die Wertfestsetzung durch das Gericht auswirken kann.

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